(Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch §§44 - 136 Eherecht)
Mit dem Jawort, das sich Mann und Frau vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten zusagen, bekennen sich beide Partner nicht nur öffentlichen zueinander. Zugleich bekunden sie ihren Wunsch zu einer umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, aus der sich gegenseitige Rechte aber auch Pflichten ergeben.
Eheliche Lebensgemeinschaft bedeutet ...
unzertrennlich und dauerhaft
Das österreichische Gesetz sieht die Ehe als eine unzertrennliche Gemeinschaft von Mann und Frau. Mit dem Ja-Wort vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten bekennt das Paar ihren gemeinsamen Willen zu einer dauerhaften Beziehung. Somit hätte eine Ehe, die unter einer Bedingung oder auf einen zeitlichen Rahmen begrenzt abgeschlossen wird (siehe z.B. islamisches Eherecht) keine Gültigkeit.
partnerschaftlich und gleichberechtigt
Das österreichische Eherecht baut auf dem Prinzip einer partnerschaftlichen Ehe und der Gleichberechtigung beider Ehegatten auf. Konkret ist damit gemeint, dass beide Partner die gleichen persönlichen Rechte und Pflichten haben (§ 89 ABGB).
Die konkrete Gestaltung des ehelichen Lebens (insbesondere bei Fragen der Haushaltsführung, Kinderpflege, Berufstätigkeit und Obsorge) liegt in der Verantwortung des jeweiligen Paares, soll aber jedenfalls im gegenseitigen Einvernehmen unter Rücksicht aufeinander und auf das Wohl der Kinder geschehen. (§ 91 ABGB).
treu und vertrauend
Zum Wesen der Ehe gehört auch die Treue, die sich zwar in erster Linie auf das eheliche Sexualleben bezieht, aber zugleich das gegenseitige Vertrauen - als Basis einer gelingenden Beziehung - miteinschließt. Dem anderen treu zu bleiben bedeutet auch, dem Partner/der Partnerin Persönlichkeitsentwicklung und Wachstum zu eröffnen und zu ihm/ihr zu stehen in all seinen/ihren möglichen Veränderungen.
unterstützend und wertschätzend
Mit der Eheschließung versprechen sich die Ehegatten, einander in Krisen bei Krankheit und schwierigen Zeiten beizustehen und zu unterstützen. Diese Pflicht zum Beistand umfasst auch die Mithilfe bei der Erziehung der Kinder.
Zudem verpflichten sich die beiden Ehepartner mit ihrem Jawort, einander im gegenseitigen Umgang zu achten und wertzuschätzen. Bei Auseinandersetzungen, die auch zum Alltag eines gemeinsamen Lebens gehören, ist deshalb auf die persönliche Würde des anderen zu achten und diese zu wahren.
Gestaltung des Ehelebens heißt konkret...
Wohnen
Wenn auch das gemeinsame Wohnen der Ehegatten im österreichischen Gesetzbuch als Normalfall angesehen wird, so besteht durchaus die Möglichkeit zum getrennten Wohnsitzen z.B. aus beruflichen Gründen, wenn dies in gegenseitiger Absprache geschieht.
Sexualität
Die "eheliche Pflicht" zum Geschlechtsverkehr ist in der österreichischen Gesetzgebung nicht mehr zu finden, dennoch bildet die eheliche Sexualität einen selbstverständlichen Bestandteil der umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft. Eine ständige und grundlose Verweigerung des Geschlechtsverkehrs sieht das Eherecht weiterhin als Eheverfehlung. Der Zwang zum Geschlechtsverkehr oder zu anderen sexuellen Handlungen ist jedoch auch unter Ehepartnern untersagt - Vergewaltigung innerhalb einer Ehegemeinschaft stellt einen strafbaren Tatbestand dar.
Gemeinsame Kinder
Einen wichtigen Stellenwert in der Ehe hat die Gründung einer Familie mit Kindern. Sollte einer der beiden Ehegatten ohne triftigen Grund den Wunsch nach Kindern ablehnen, besteht für den anderen Partner die Möglichkeit, die Scheidung zu fordern. Die Pflicht zu einer medizinischen Behandlung oder Befruchtung auf künstlichem Wege besteht jedoch nicht. In beidseitigem Einverständnis kann die Ehe auch kinderlos bleiben.
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit
Die Aufgaben der Haushaltsführung sollen von beiden Partnern in gegenseitiger Absprache und partnerschaftlich gestaltet werden. Ist ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so liegt die Haushaltsführung vorwiegend in seiner Verantwortung. Aber auch der allein oder überwiegend berufstätige Ehepartner ist - je nach der Gestaltung der Lebensgemeinschaft - zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet.
Unterhalt und Vermögen
Wenn ein Ehepartner die alleinige oder überwiegende Führung des gemeinsamen Haushalts übernimmt, leistet er damit seinen Beitrag zum Familienunterhalt. Somit besitzt er gegenüber dem anderen Ehegatten Anrecht auf Unterhalt in Form eines Wirtschaftsgeldes (zur Abdeckung der Fixkosten) sowie in Form eines „Taschengeldes“, das die persönlichen Bedürfnisse des haushaltsführenden Partners in angemessener Weise deckt.
Gehen beide Partner einem Beruf nach und erhalten annähernd das gleiche Einkommen, dann besteht kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des einen Partners gegenüber dem anderen. Auch wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind, die Höhe ihrer Einkommen sich jedoch deutlich unterscheiden, hat derjenige mit dem geringeren Einkommen gegenüber dem anderen ein Anrecht auf finanzielle Unterstützung.
Gütertrennung
Im österreichischen Eherecht herrscht von Gesetzes wegen Gütertrennung. Konkret bedeutet dies, dass jeder Ehegatte Alleineigentümer seines Vermögens bleibt - sei es, dass er die Vermögenswerte in die Ehe mitbringt oder in der Folge erwirbt.
Auch bei Erbschaft oder Schenkung hat der andere Ehepartner keinen Anspruch auf einen Anteil des Vermögens.
Ausgenommen wird hier die gemeinsame Wohnung: Auch als Eigentümer darf ein Ehegatte nicht ohne weiteres über die Wohnung bestimmen und so das Wohnrecht des anderen Ehepartners gefährden.
Gütergemeinschaft: Wird statt der gesetzlich vorgesehenen Gütertrennung vom Ehepaar eine Gütergemeinschaft gewünscht, muss diese Vereinbarung, wie alle vermögensrechtlichen Verträge zwischen Ehegatten, von einem Notar beurkundet werden.
Namensrecht
Für die Ehepartner besteht die Möglichkeit, sich auf den Namen des Mannes oder den der Frau als gemeinsamen Familiennamen zu einigen. Hier gilt nur ein unmittelbar vor der Eheschließung geführter Familienname: zur Auswahl stehen (im Gegensatz zu Deutschland) auch der Name aus einer geschiedenen oder verwitweten Ehe, den einer der Partner zum Zeitpunkt der neuen Eheschließung noch führt. War einer der beiden mehrmals verheiratet und lehnen die Partner den derzeitigen Namen ab, sondern einigen sich auf den Familiennamen aus einer früheren Vorehe zum gemeinsamen Familiennamen, so muss der betreffende Partner durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, diesen Familiennamen rechtzeitig wieder annehmen. Die Wiederannahme des Familiennamens aus einer früheren geschiedenen (oder aufgehobenen) Ehe ist nur beschränkt möglich. Wenn das Paar keinen Familiennamen bestimmt, wird der Familienname des Mannes automatisch gemeinsamer Ehename.
Zudem besitzt jeder Ehegatte das Recht, seinen bisherigen Namen dem gemeinsamen Familiennamen (= der unmittelbar vor der neuen Ehe geführte Familienname) voran- oder nachzustellen also einen Doppelnamen zu führen. Wünscht der/die betreffende Verlobte eine Voran- oder Nachstellung eines durch eine frühere Ehe erworbenen Familiennamen, ist dazu wiederum dessen rechtzeitige Annahme vor der Eheschließung vonnöten. Für den Ehepartner, der einen Doppelnamen erklärt hat, besteht die Pflicht diesen Namen zu führen. Der Doppelname kann weder auf die Kinder noch auf den anderen Ehepartner übertragen werden.
Möglich ist es für die Ehegatten auch, ihre bisherigen Familiennamen beizubehalten. Bei getrennter Namensgebung müssen die Eheleute jedoch bereits bei der Hochzeit eine Erklärung über den gewählten Familiennamen für die gemeinsamen Kinder abgeben dieser Name gilt dann für alle Kinder, Doppelnamen sind nicht möglich. Entscheidet sich das Paar für die Führung eines früheren Familiennamens, muss dieser vor der Eheschließung wieder angenommen werden. Können sich die Ehepartner nicht einigen, erhalten die Kinder den Familiennamen des Vaters.
Ehefähigkeit
Aufgabe des Standesamtes ist es, vor der Eheschließung die rechtliche Fähigkeit, eine Ehe miteinander einzugehen, aufgrund der Erklärungen der Verlobten und der vorzulegenden Urkunden und Nachweise in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln, worüber eine Niederschrift angefertigt wird. Dabei prüft die Standesbeamtin / der Standesbeamte vor einer Eheschließung etwaige Ehehindernisse und nimmt die Erklärung des Paares insbesondere über die Namensführung in der Ehe - entgegen.
Zuständig für die Ermittlung der Ehefähigkeit ist jenes Standesamt, in dessen Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Die Zuständigkeit wird jedoch auch durch einen Zweitwohnsitz oder einen sogenannten schlichten Aufenthalt (z.B. Urlaubsaufenthalt, auch Kurzurlaub!) im Inland begründet. Wenn keiner der beiden seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich hat, liegt die Zuständigkeit bei dem Standesamt, in dessen Amtsbereich einer der Partner seinen letzten Wohnsitz in Österreich hatte.