Keine Herabsetzung der Altersgrenze für Strafmündigkeit
Gegen eine Senkung des Alters für die Strafmündigkeit spricht sich das Forum Beziehung, Ehe und Familie (FBEF) der Katholischen Aktion Österreich (KAÖ) aus. In den meisten EU-Ländern – wie in Österreich auch - gelten Jugendliche unter 14 Jahren als strafunmündig, d.h. sie können nicht gerichtlich verurteilt und zu Schadenersatz verpflichtet werden. Sehr wohl aber können Erziehungsmaßnahmen für sie verfügt werden, gegebenenfalls können auch die Eltern in die Pflicht genommen werden.
„Das primäre Ziel von Gesetz und Strafrecht ist: Straftaten vor vorneherein zu vermeiden und, wenn es dennoch zu einer Straftat gekommen ist, den Täter/die Täterin von einer Wiederholung abzuhalten“, erinnert die Vorsitzende des FBEF, Herta Wagentristl. „Bei unter 14-Jährigen sind weder Strafandrohung noch tatsächlich verhängte Strafen zielführend. Mit einer Senkung der Strafmündigkeit werden bestenfalls Symptome bekämpft, aber es wird nicht den Ursachen auf den Grund gegangen“, so Wagentristl. „Gerade auch bei Kindern gilt: Wer Probleme macht, hat selbst Probleme. Und diese werden durch Bestrafung nicht weniger. Niemand hat etwas davon, wenn bereits 12- oder 13-Jährige Vorstrafen haben, weder Täter noch Opfer noch die Gesellschaft."
„Wenn von politischer Seite überlegt wird, wo der Hebel angesetzt werden soll, damit Kinder nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen, dann sind sozialpädagogische Maßnahmen weitaus sinnvoller, als die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Unter-14-Jährige zu verändern“, betont die Forums-Vorsitzende.
„Um zu verhindern, dass Kinder überhaupt zu Tätern werden, müssen wir im Vorfeld schon bei den kleinen Kindern aufmerksam sein, deren Eltern unterstützen und weiterbilden, damit sie rechtzeitig Probleme erkennen und gegebenenfalls auch Hilfe in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt auch für die Bildungseinrichtungen. Je früher wir an den Problemen zu arbeiten beginnen, um so effizienter sind Maßnahmen zur Lösung. Dafür brauchen die entsprechenden Stellen der Kinder- und Jugendhilfe sowohl personell und als auch finanziell weit mehr Ressourcen. Geld soll für Hilfe und Prävention eingesetzt und nicht für Strafmaßnahmen vergeudet werden.“
„Wichtig ist uns auch zu unterscheiden zwischen Strafmündigkeit und Schuldeinsichtsfähigkeit. Auch Kinder verfügen über die Fähigkeit, zwischen richtigem und falschem Verhalten zu unterscheiden, und je älter sie werden, desto mehr. Aber diese Fähigkeit ist alters- und entwicklungsabhängig. Sie kann und muss gezielt gefördert werden, aber eben altersgemäß. Der Gesetzgeber hat bisher zurecht mit der Strafmündigkeitsgrenze das berücksichtigt“, hebt Wagentristl hervor.
Anlass für die Stellungnahme des FBEF ist der erschütternde Fall einer Gruppenvergewaltigung einer 12-Jährigen, an der auch Unter-14-Jährige beteiligt waren. Bundeskanzler Karl Nehammer hat daraufhin vorgeschlagen, bei Delikten wie Vergewaltigungen oder schweren Körperverletzungen die Strafmündigkeitsgrenze von 14 auf 12 Jahre zu senken.
(jp, 7.3.2024)